Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (LG Wuppertal 9 S 356/94; WM 96, 621 und AG Charlottenburg 19 C 231/92; GE 92, 91). Gegen den einheitlichen Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten Verträgen mit eigenständigen Mietvereinbarungen zusätzlich noch unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden (LG München I 14 S 10344/90; WM 92, 15).
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