Mieter brauchen eine Klausel in ihrem Mietvertrag nicht zu befolgen, nach der es ihrem Vermieter erlaubt sein soll, ihre Wohnung unangekündigt zu inspizieren. Eine Besichtigung muss vielmehr rechtzeitig mit dem Mieter abgestimmt werden, erklärte das Amtsgericht Hamburg. (Hier hatte der Vermieter bereits zweimal die Wohnung besichtigt, wurde daran aber beim dritten Mal vom Mieter gehindert, obwohl er meinte, dazu auch deshalb berechtigt zu sein, weil der Fußboden gegebenenfalls erneuert werden müsse. Der Hamburger Amtsrichter stellte sich an die Seite des Mieters, der die ,,ewigen Besuche" leid hatte und darauf verwies, dass der Vermieter mehrere Besuchsgründe hätte zusammenfassen können.) (AZ: 49C 513/05)
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