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Besichtigungsrecht alle zwei Jahre

Der Vermieter darf sein Besichtigungsrecht nur in einem Abstand von etwa zwei Jahren ausüben, es sei denn, es liegen Umstände vor, die eine Besichtigung in einem kürzeren zeitlichen Abstand erfordern. Ein Wechsel der Hausverwaltung stellt für sich allein keinen solchen Umstand dar (AG Köln 219 C 430/98, WM 2000, 209).
 
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Kommentare 

 
#1 Sabine Burger 2010-01-11 22:36
Gerade habe ich einen anderen Beitrag gelesen! Beitrag 1 zu dem Thema "Begehung der Wohnung durch den Vermieter. Das Landgericht München II (Az.: 12 S 1118/08) hat eine andere Entscheidung getroffen.
Woran kann ich mich nun halten???
Es ist eine Besichtigung gefordert, aber ohne einen Grund.
Der Vermieter versucht ständig in die Wohnung zu kommen, ohne ersichtlichen Grund. Jede Kleinigkeit wird bemängelt, obwohl wir mit deren Eigentum sorgsam umgehen. Sind nur nicht solche Putzteufel wie die!!!
Zum Ende des Jahres 2010 wollen wir hier sowieo raus, gerade wegen der Nerverei des Vermieters! Sowas haben wir in Jahrzehnten noch nicht erlebt!!!
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