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Zur Gefahrenabwehr kurzfristig Zutrittsrecht

Zur Gefahrenabwehr, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch, hat der Vermieter immer das Recht, kurzfristig die Wohnung zu besichtigen. Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält (AG Schöneberg 17 C 707/89 GE 90, 379).
 
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