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vermeidbarer Lärm während der Ruhezeiten
Verursachen die Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, insbesondere währemd der allgemeinen Ruhezeiten (zum Beispiel durch Springen von Stühlen) kann für die übrigen Mieter im Haus eine Mietminderung gerechtfertigt sein (LG Köln 12 S 389/70, WM 71, 96).
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