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Ansprüche der Mieter untereinander
Eine Hausordnung regelt ausschließlich das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Mietrechtsverhältnis und ist nicht geeignet, unmittelbare Ansprüche zwischen den Mietern untereinander zu begründen. Geräusche, die typischerweise dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern entsprechen, sind von den Nachbarn als vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung hinzunehmen (AG Hamburg-Wandsbek, Az. 712 C 175/03).
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