Mieter haben nicht das Recht, gegen den ausdrücklichen Wunsch des Vermieters auf ihrem Balkon eine Parabolantenne anzubringen, um Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu können. Ein solcher Anspruch besteht, so der Bundesgerichtshof, nur dann, ,,wenn das Informationsinteresse des Mieters nicht auf andere Art, zum Beispiel durch einen Breitbandkabelanschluss befriedigt werden kann". (Das war hier der Fall, weil Fernsehprogramme ,,per Kabel" empfangen werden konnten. Es sei aus Informatinsgründen nicht erforderlich, dass die Sendungen in HDTV-Qualität empfangen werden könnten.) (BGH, VIII ZR 275/09)
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