Neben der Informationsfreiheit, die es einem türkischen Mieter unter Umständen erlaubt, eine Parabolantenne an der Außenfasade der Mietwohnung zu montieren, muss auch geprüft werden, ob der Vermieter es brereits anderen Mietern in dem Haus genehmigt hat, vergleichbare Antennen anzubringen. Sollte das der Fall sein, so kann der Hauseigentümer nicht verlangen, dass der türkische Mieter die Schüssel wieder abmontiert - auch wenn der vorher nicht eine Genehmigung erbeten hat. (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1320/04)
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