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Keine vereinfachte Vermieterkündigung in Dreifamilienhaus

Lebt ein Vermieter in einem Haus, in dem er selbst eine zweite Wohnung bezogen hat, so hat er ein erleichtertes Kündigungsrecht für die im selben Haus gelegene Mietwohnung. Dies gilt aber nicht, wenn der Vermieter neben seiner normalen noch eine Kellergeschosswohnung besitzt, die als dritte Wohnung zählt. Da es sich damit um ein Dreifamilienhaus handelt, steht dem Vermieter nur das übliche Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von bis zu neun Monaten zu. (BGH, VIII ZR 90/10)

 
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