Vermieter und Mieter einer Wohnung haben einen (zunächst unbefristeten) Mietvertrag geschlossen, in dem nicht genau aufgeführt war, wo sich die Wohnung und der mitvermietete Keller befinden. Einigen sich die Parteien ein Jahr später darauf, ein freistehendes Appartment noch zusätzlich anzubauen und mitzuvermieten, so kann der Mieter auch dann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig ausziehen, wenn beim Bezug des Appartments eine schriftiche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen wurde, für die Dauer von fünf Jahren in der Wohnung zu bleiben. (Landgericht Gießen, AZ: 1 S 221/06)
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