In einem Staffelmietvertrag darf maximal für vier Jahre das Recht des Mieters ausgeschlossen sein, die Wohnung zu kündigen. Ist der Vertrag beispielsweise (wie hier in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) am 6. September abgeschlossen worden, so endet die Frist vier Jahre später am 5. September. Dies gilt unabhängig davon, dass das eigentliche Mietverhältnis (wie hier) erst am 1. Oktober begonnen hatte. Der Mieter kann innerhalb der vereinbarten Zeit mit dreimonatiger Frist aus dem Vertrag aussteigen. (AZ: VIII ZR 243/05)
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