Haben Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbart, dass das Mietverhältnis nach zwei Jahren ohne Kündigung enden soll, weil die Räume dann abgerissen und neu aufgebaut werden sollen, so steht dem Mieter kein zwischenzeitliches Kündigungsrecht zu. Stellt der Vermieter seine Abriss- und Neubaupläne später zurück oder gibt er sie ganz auf (entfällt also der Grund für die Befristung nach Abschluss des Mietvertrages), so wird damit die Befristung nicht unwirksam. Die Folge ist lediglich, dass der Mieter verlangen kann, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 182/06)
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