Schimmel im verglasten Balkonzimmer und Wasserflecken im Badezimmer sind ,,wichtige Kündigungsgründe". Fordern Mieter ihren Vermieter mehrfach erfolglos auf, diese Mängel zu beseitigen, so kann das Mietverhältnis fristlos aufgelöst werden. (Hier ging es zusätzlich um die Frage, ob die Mieter verpflichtet waren, dem Vermieter, dem sie zunächst nur - unter Fristsetzung - eine Klage auf Beseitigung der Mängel angedroht hatten, eine weitere Frist hätten setzen müssen, ehe sie kündigten. Der Bundesgerichtshof verneinte dies. Da die Vermieter sich generell nicht für verpflichtet hielten, die Mängel zu beheben, sei das Setzen einer neuen Frist ,,eine sinnlose Förmelei" gewesen, ,,die offensichtlich keinen Erfolg versprach"). (AZ: VIII ZR 281/06)
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