Stellt ein Mieter fest, dass der Allgemeinstrom des gesamten Hauses über seinen Zähler abgerechnet wird, so liegt darin nicht zwingend ein ,,wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung. Bedingung dafür ist, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn ,,unzumutbar" geworden ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Vermieter direkt nach der Reklamation den Allgemeinstrom vom individuellen Stromkreis des Bewohners getrennt hat und zusagt, künftig sachgerecht abzurechnen. Der Mieter durfte den Vermieter lediglich abmahnen. (Amtsgericht Ahlen, 10 C 168/03)
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