Sieht ein vor dem 1. September 2001 (dem Inkrafttreten des neuen Kündigungsrechts) geschlossener Zeitmietvertrag vor, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, so kann er auch jetzt noch nur nach dieser Regel aufgelöst werden. Die seither geltende generelle dreimonatige Kündigungsfrist ist hier nur zum Ende der ursprünglich vorgesehene Vertragsauflösung maßgebend gewesen. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 257/06) u. a.)
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