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viel zu niedrige Betriebskostenvorauszahlung kein Grund für fristlose Kündigung

Hat ein Vermieter gewerblicher Räume dem Mieter die Höhe der Betriebkosten viel zu niedrig angegeben, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter. Dafür ist der Nachweis nötig, dass der Vermieter ,,die Angemessenenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung des Mietverhältnisses zu veranlassen". (Kammergericht Berlin, 8 U 33/06)

 
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