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Kündigung einer Gaststätte muss allen Mietern zugehen, notfalls durch öffentliche Zustellung

Will der Vermieter einer Gaststätte das Mietverhältnis mit dem Mieter-Ehepaar beenden, so muss er die Kündiung gegenüber beiden Ehepartnern aussprechen. Das gilt auch dann, wenn das Paar mitlerweile getrennt lebt und der Mann als alleiniger Betreiber der Gaststätte seiner Frau ein Hausverbot erteilt hat. Ist dem Vermieter die neue Adresse der Mieterin nicht bekannt, so muss er die Kündiung notfalls öffentlich zustellen lassen (durch Aushang am ,,schwarzen Brett" bei Gericht). (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 20/05)

 
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