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Auch Kleingartenpächter müssen Kündigungsfrist einhalten

Kündigt der Pächter einer Kleingartenparzelle den Vertrag nicht fristgerecht und hat zudem Lauben und Schuppen so eingerichtet, dass sie nicht der Baugenehmigung entsprachen, so muss er neben der ausstehenden Pacht bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist auch die Beseitigungskosten übernhemen, wenn die Parzelle mit den Gebäuden nicht weiterzuverpachten ist. (Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, 14 C 87/05)

 
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