Hat eine Mieterin dem Vermieter eine undichte Wasserleitung unter der Decke ihres Badezimmers gemeldet und wurde der Schaden auch repariert, so darf die Frau im Anschluss daran die Miete nicht mindern, wenn sie es nicht zulässt, dass das Loch in der Decke, das für die Reparatur geschlagen werden musste, von den Handwerkern geschlossen wird. Im Gegenteil muss die Mieterin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter hinnehmen, wenn die durch die Kürzungen entstandenen Mietrückstände mehr als zwei Monatsmieten erreicht haben. (Landesgericht Karlsruhe 9 S 206/08)
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