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Kündigung muss ausreichend begründet sein

Sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses erfordert, dass die Kündigung vom Vermieter ausreichend begründet wird. Das Amtsgericht Hamburg: Der Kündigungsgrund ist so ausführlich darzustellen, dass für den Mieter erkennbar wird, wegen welcher Umstände gekündigt wurde. Wiederspricht der Mieter der Kündigung nicht, so wird dadurch die Kündigung nicht wirksam, wenn sie ansonsten unwirksam ist. (Aktenzeichen 48 C 477/08)

 
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