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BGH: auch am fünften Tag des Monats pünktliche Mietzahlung möglich

Wohnungsmiete wird regelmäßig bis zum dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig. Dabei zählte der Sonntag nie mit - das gilt jetzt auch für den Samstag. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat so in zwei Fällen entschieden, in denen Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hatten, weil mit der Überweisung am 5. des Monats mehr als zwei Monatsmieten Rückstand entstanden seien. Der BGH kassierte aber die daraufhin in Auftrag gegebenen Räumungsklagen. Der Mieter müsste drei Tage Zeit dafür haben, dass seine Miete auf dem Konto des Vermieters landen könne. Deshalb sei in bestimmten Fällen die Miete auch noch am fünften Tag des Monars rechtzeitig beim Vermieter (BGH VIII ZR 129/09 u.a.)

 

 
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