Ist ein Wohnungsmieter nach dem Wechsel seines Vermieters davon ausgegangen, dass die Mietzahlungen wie vorher wegen erteilter Einzugsermächtigung weiterlaufen, fällt ihm jedoch nicht auf, dass dies fünf Monate lang nicht geschehen ist, weil der neue Vermieter nicht abbuchte, so darf der Vermieter das Mietverhältnis weder fristlos noch fristgerecht kündigen. Denn der Mieter konnte davon ausgehen, dass alles seinen üblichen Gang nehmen würde. Sein Verschulden, sich nicht genügend um seine Kontoauszüge gekümmert zu haben, ist als gering anzusehen, zumal er nach Kenntnis von der Versäumnis zügig nachzahlte.
(Kammergericht Berlin, 8 U 217/07)
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