Sind Einbauten in einer Mietwohnung mit Holzschutzmitteln belastet, so hat der Mieter nicht zwingend das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Weist die Raumluft keine signifikanten Konzentrationen an Holzschutzmitteln auf, so greift die Kündigung nicht. Von einer Gesundheitsgefährdung kann nur gesprochen werden, "wenn die Einwirkung der Schadstoffe auf den Mieter tatsächlich nachgewiesen werden kann".
(Amtsgericht Münster, 48 C 61/08)
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