Stehen vermietete Eigentumswohnungen zum Verkauf und wehren sich die Mieter dagegen, so handelt ein Mieter im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht gesetzwiedrig, wenn er im Hausflur der Wohnanlage Zettel auslegt, die über den Streit der Mieter mit den aktuellen Eigentümern informieren. Das gelte auch dann, wenn das zu diesem Zeitpunkt geschieht, an dem Kauf-Intressenten durch die Anlage geführt werden. Dem Mieter darf der Mietvertrag jedenfalls nicht fristlos gekündigt werden.
(Berliner Verfassungsgerichtshof, 70/06)
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