Ein Vermieter, der sein fast 100 Jahre altes Gebäude abreissen und dann wieder neu aufbauen möchte, darf die Verträge mit seinen Mietern kündigen. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 7/08) sieht darin den Fall der "wirtschaftlichen Verwertungskündigung".
Der Eigentümer kann nicht dazu verpflichtet werden, den Altbau durch "Minimalsanierungen" zu erhalten und die Verträge aufrecht zu erhalten, wenn dadurch nur eine kurze Restnutzungsdauer mit hohem Kostenaufwand zu erreichen ist. Insbesondere dann nicht, wenn für das neue Gebäude (und die damit verbundene Schaffung von neuem Wohnraum) bereits die Baugenehmigung vorliegt.
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