Wird die Wohnung oder das Haus versteigert, kann der Ersteigerer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der Wohndauer. Vorausgesetzt, der Ersteigerer hat einen Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf, und er kündigt unmittelbar nach der Ersteigerung zum nächstmöglichen Termin (OLG Hamm 30 REMiet 2/94, WM 94, 520).
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