Der Mieter hat einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, wenn er in eine altengerechte Wohnung umziehen möchte und einen geeigneten Nachmieter stellt oder die Neuvermietung sehr leicht möglich ist (LG Duisburg 23 S 361/98 WM 99, 691).
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