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Keine fristlose Kündigung wegen Kinderlärm

Kinderlärm rechtfertigt keine (fristlose) Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Vermieter und Mitmieter müssen Lärmbeeinträchtigungen tolerieren soweit sie sich bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens darstellen (LG Bad Kreuznach 1 S 21/01).
 
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