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Begründungspflicht bei fristloser Vermieterkündigung

Kündigt der Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzuges, ist jedenfalls bei einfacher Sachlage der Begründungspflicht genügt, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert (BGH VIII ZB 94/03 WM 2004, 97).
 
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