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Ganz erhebliche Mängel

Ist die Wohnung mit einem ganz erheblichen Mangel behaftet (hier: Einfrieren der Toilette) und ist der Vermieter nicht bereit, den Mangel zu beseitigen, kann der Mieter fristlos kündigen. Er muss sich nicht ständig auf Behelfsmaßnahmen, die zur endgültigen Mängelbeseitigung ungeeignet sind, verweisen lassen (LG Zwickau 6 S 62/00 WM 2002, 543).
 
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