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Pistole rechtfertigt fristlose Kündigung

Zieht der Mieter im Streit mit dem Vermieter eine Pistole, ist eine Fortführung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar und eine fristlose Kündigung begründet (AG Warendorf C 75/95 WM 96, 412).
 
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