Ständig unpünktliche Mietzahlung kann ebenso wie nicht erfolgte Mietzahlung den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (VIII ZR 91/10).
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter eines Hauses, die mietvertraglich zur Zahlung des Mietzinses monatlich im Voraus verpflichtet waren, trotz wiederholter Abmahnungen immer erst zur Monatsmitte die Miete überwiesen.
Anders als das Oberlandesgericht Konstanz hielt der BGH die fortgesetzte verspätete Mietzahlung für eine so gravierende Pflichtverletzung der Mieter, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 543 BGB rechtfertigt. Während das OLG die unpünktliche Überweisungen bloß für fahrlässig hielt, sah das BGH in dem Glauben der Mieter, erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen, einen vermeidbaren Irrtum.
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Kommentare
Die Löhne steigen, somit auch die Mietnebenkosten , dies ist insweit in ordnung,wenn der Mieter auf seine Nebenkostenabre chnung achtet.
Was ist mit der Netto Miete, die Vermiter voallem die Geselschaften treiben die Nettomieten in die Höhe, vom einkommen sind heute ca.50% Miete, das ist wie bei den Banken immer mehr
Mieter wehrt euch die Vermieter werden immer reicher und der Mieter immer ärmer, das ist wie bei den Banken
allso gehen wir es an
an alle mfr jimbob