Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Vorraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet (LG Oldenburg 13 S 1450/94 WM 95, 394).
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