Ein Vermieter hat nicht das Recht, den Mietern die Einsicht in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Hauswart zu verweigern, wenn die Kosten für den Hausmeister im Rahmen der Betriebskosten abgerechnet werden. Er kann sich nicht auf „Datenschutzgründe“ berufen. Es sei erforderlich, Mieter über die Höhe der Vergütung und den Umfang der Hausmeistertätigkeit zu informieren, so das Landgericht Berlin.
(Landgericht Berlin, 63 S 4216/02)
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