Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen keinesfalls den Betrag von 1 Mark pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich übersteigen. Nicht umlagefähig sind vom Hauswart erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger (LG Wuppertal 16 S 280/98 WM 99, 342).
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