Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden. Eine umlagefähige Hauswartstätigkeit wird angenommen, wenn die ausgeführte Arbeit mehr praktisch-technischer Natur als fürsorgend-verwaltender Art ist, während der Hausverwalter typischerweise eher kaumännisch-organisatorische Aufgaben erledigt, die auch mit Schriftverkehr verbunden sind (AG Dortmund 125 C 1354/95; WM 96, 561).
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