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Vermieter muss Nachfrist für Renovierung bei Auszug setzen

Hat ein Mieter laut Mietvertrag beim Auszug aus der Wohnung die fälligen Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, so kann der Vermieter von ihm Schadenersatz verlangen. Das setzt aber voraus, dass der Vermieter den Ex-Mieter erfolglos mit Fristsetzung aufgefordert hat, die Arbeiten zu erledigen. Ferner muss er bei der Aufstellung seines Schadenersatzes berücksichtigen, ob bereits sämtliche Räume für die Instandhaltungsarbeiten ,,fällig" waren. Außerdem kann der Vermieter eine Erneuerung des Teppichbodens nur dann verlangen, wenn er dem Mieter nachweist, dass Schäden durch ihn verursacht wurden. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 58/09)

 
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