Grundsätzlich muss ein Mieter seinem Vermieter Schadenersatz leisten, wenn er beim Auszug den Wohnungszentralschlüssel nicht zurückgibt. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat allerdings auch entschieden, dass der Vermieter nur dann auch tatsächlich eine Zahlung erwarten könne, wenn er die Schlösser austauscht. Im konkreten Fall behauptete eine ausgezogene Mieterin, dass die Schlüssel beschädigt gewesen wären und hatte sie ,,entsorgt". Deshalb durfte hier der Hausbesitzer zurecht von einer ,,Gefahr des Missbrauchs" ausgehen und die Anlage austauschen sowie Schadenersatz vom Mieter verlangen. (AmG Ludwigusburg, 8 C 3212/09)
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