Wechselt ein Mieter den Telefonanbieter, ohne seinen Vermieter darüber zu informieren, so muss er diesen Wechsel beim Auszug wieder rückgängig machen. Tut er das nicht, so hat der Vermieter das Recht, die Kosten für die (Rück-)Umstellung auf den alten Anbieter von der Mietkaution abzuziehen. (Amtsgericht Osnabrück, 6 C 307/03)
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