Allein die Verwendung von Tapeten "mit floralem Muster" darf ein Vermieter beim Auszug eines Mieters nicht beanstanden, "wenn diese Tapete farblich unaufdringlich und auch vom Muster her zurückhaltend gestaltet ist". Mieter sind nicht verpflichtet, generell eine Rauhfaser- oder Strukturtapete mit weißem oder nahezu weißem Anstrich zu verwenden, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich so vorgesehen.
(Landgericht Berlin, 65 S 244/06)
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