Nach einer Kündigung haben Mieter die Wohnung geräumt zurück zu geben, andernfalls müssen sie trotz ihres Auszugs weiterhin Miete zahlen. Das gilt zum Beispiel, wenn Mieter eine Einbauküche zwar eingebaut, sie aber bei ihrem Auszug zurückgelassen haben. (Hier brummte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den Ausgezogenen Mietern für zwei Monate eine Mietezahlung in Höhe von 1400 Euro auf, weil sie erst dann die Küche ausgebaut hatten.)
(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, 518 C 311/04)
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