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Beginn der Verjährungsfrist

Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt, wenn der Vermieter die Möglichkeit des freien Zugangs zu den Räumen erhält (OLG München 19 U 4540/02 WM 2003, 279).

 
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