Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt, wenn der Vermieter die Möglichkeit des freien Zugangs zu den Räumen erhält (OLG München 19 U 4540/02 WM 2003, 279).
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