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Zurückgelassene Gegenstände verhindern Vertragsende

Läßt der Mieter nach Räumung der Mietwohnung noch einige Gegenstände zurück, endet der Mietvertrag noch nicht. Der Vermieter hat solange einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, bis der Mieter die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände entfernt hat. Gleiches gilt auch, wenn der Mieter zwar alle Gegenstände ausgeräumt, dem Vermieter jedoch nicht die Schlüssel zurückgegeben hat (LG Köln 1 S 331/95).
 
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