Auch Untermieter können Anspruch auf Wohngeld haben. Das gilt aber nur, wenn wenigstens ein Raum ,,unter Anschluss der Nutzung durch dem (Haupt-)Mieter", gemietet wurde. Die Überlassung eines bloßen Raumteils erfüllt diese Bedingung nicht. (AZ: 11 K 3041/06)
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