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Kündigung und Räumung gilt auch gegen neuen Untermieter

Ist einem Mieter die Wohnung wegen ausbleibender Mietzahlungen gekündigt worden, muss der Vermieter gegebenenfalls auch gegen einen Untermieter in dieser Wohnung ein Räumungsurteil erwirken, bevor er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Trennt sich jedoch der Mieter jeweils nach Eingang eines Räumungsurteil gegen seinen Untermieter von diesem und begründet er mit einem anderen ein neues Untermietverhältnis, so darf auch ohne erneute Einschaltung des Amtsgerichts die Zwangsräumung der Wohnung betrieben werden. (Landgericht Hamburg, Az: 316T 24/07)

 
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