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Vermieter darf Untermieter nur aus anerkanntem Grund ablehnen

Sträubt sich ein Vermieter zu Unrecht dagegen, dass einer seiner Mieter während seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Untermieter in seine Wohnung nimmt, so hat er ihm den daraus entstehenden Schaden (hier in Höhe von 430 Euro pro Monat) zu ersetzen. (Hier hatte der Vermieter keinen "annerkannten Grund" für seine Weigerung, etwa eine zu erwartende Störung des Hausfriedens oder einen früheren Rechtsstreit mit dem in Aussicht genommenen Untermieter. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn deshalb zum Schadensersatz.)

(Landgericht Berlin, 67 S 425/05)

 

 
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