Ein (Unter-)Mieter, der im Vollstreckungstitel des Gerichts nicht namentlich genannt ist, darf vom Vermieter nicht per Räumungsklage verbannt werden. Selbst dann nicht, wenn der Verdacht besteht, dass dem "Dritten der Besitz der Mietsache nur eingeräumt wurde, um die Zwangsräumung zu vereiteln".
Der Bundesgerichtshof (I ZB 39/08) führt aus, dass es nicht nur um die Einhaltung einer Formalität geht, sondern "gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die im Titel genannte Person ausgeübt wird".
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