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Auch Untervermietung an eigene Kinder nur mit Zustimmung

Will der Mieter seine Wohnung komplett untervermieten, geht das nur mit Erlaubnis des Vermieters. Der kann ohne weiteres die Zustimmung verweigern. Das gilt auch dann, wenn der Mieter ausziehen will und Sohn oder Tochter in der Wohnung bleiben oder hier einziehen sollen (OLG Frankfurt 20 RE-Miet 4/88; WM 88, 395).
 
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