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Sonderkündigungsrecht auch bei Zeitmietvertrag
Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und kann unabhängig von gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. Zeitmietverträgen mit einer Frist von drei Monaten kündigen (LG Landshut 12 S 2011/94; WM 96, 408).
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