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Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietung

Dem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Vermieter ihm die Untervermietung verweigert. Dabei muss der Mieter grundsätzlich mitteilen, an wen er untervermieten will. Verweigert der Vermieter jedoch generell von vorneherein seine Erlaubnis, kann der Mieter kündigen, ohne eine konkrete Person zu benennen (LG Köln 6 S 18/94 WM 94, 468).
 
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